Vollzugsöffnende Maßnahmen im Strafvollzug

Vollzugsöffnende Maßnahmen im Strafvollzug
Ausführungen, Ausgänge und andere Lockerungen sind essenziell, um ein Leben nach der Haft vorzubereiten und Haftschäden vorzubeugen. Für viele Gefangene sind sie deshalb ein wichtiger Schritt auf dem Weg zurück in die Gesellschaft.
Trotzdem erleben Gefangene und Angehörige immer wieder, dass Ausführungen oder Lockerungen nicht oder erst sehr spät gewährt werden. Manchmal wird mit allgemeinen Formulierungen begründet, warum dies angeblich nicht möglich sei. Manchmal fehlt ein aktueller Vollzugs- und Eingliederungsplan oder eine Entscheidung wird immer wieder hinausgeschoben.
Doch: Über Lockerungen darf nicht einfach nach Gefühl, Gewohnheit oder dem Motto „sicher ist sicher“ entschieden werden. Die Justizvollzugsanstalt muss die gesetzlichen Voraussetzungen beachten und den einzelnen Gefangenen individuell betrachten.
Was sind vollzugsöffnende Maßnahmen?
Vollzugsöffnende Maßnahmen ermöglichen einem Gefangenen, die Justizvollzugsanstalt zeitweise zu verlassen oder außerhalb der Anstalt Zeit zu verbringen.
Dazu gehören insbesondere:
Ausführungen – der Gefangene verlässt die Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Begleitung;
Begleitausgang – der Gefangene darf die Anstalt für eine bestimmte Zeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person verlassen;
unbegleiteter Ausgang – der Gefangene darf die Anstalt für eine bestimmte Zeit ohne Begleitung verlassen;
Langzeitausgang – der Gefangene darf die Anstalt für mehrere Tage verlassen;
Freigang – der Gefangene darf regelmäßig außerhalb der Anstalt arbeiten.
Welche Maßnahme in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall und insbesondere von der bisherigen Entwicklung, dem Vollzugsziel und der Frage ab, ob die erforderliche Sicherheit gewährleistet werden kann.
Ausführung ist nicht das gleiche wie Lockerung
Eine Ausführung bedeutet, dass der Gefangene die Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht verlässt; in der Regel sind dies zwei Bedienstete, die den Gefangenen begleiten.
Die Lockerung (also ein Ausgang) erfolgt dagegen in Begleitung nur einer Person (Begleitausgang) oder ohne diese unmittelbare Begleitung (unbegleiteter Ausgang).
Das ist wichtig, weil eine Ausführung eine geringere Lockerungsstufe darstellen kann und deshalb beispielsweise als Schritt dienen kann, um zunächst Erfahrungen außerhalb der Anstalt zu sammeln.
Ausführungen können in unterschiedlicher Form stattfinden. So kann die Anzahl der begleitenden Bediensteten variieren, eine Ausführung kann gefesselt stattfinden (Bauch-, Fuß- und/oder Handfesseln) und bei Bedarf können die Bediensteten Waffen und/oder Pfefferspray mit sich führen. Die Festlegung, wie genau eine Ausführung auszugestalten ist, muss anhand konkreter Prüfung festgelegt werden und darf nicht willkürlich oder schematisch erfolgen.
In Schleswig-Holstein sind Ausführungen unter anderem zur Erreichung des Vollzugsziels möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit (bei langer bereits verbüßter Haftzeit) oder aus wichtigem Anlass (z.B. Beerdigung eines nahen Angehörigen) in Betracht.
Warum gibt es Lockerungen?
Der Strafvollzug soll nicht lediglich darin bestehen, einen Menschen bis zum Ende seiner Haftzeit wegzuschließen.
Das Ziel des Strafvollzugs ist die Resozialisierung – also Gefangene zu befähigen, nach der Entlassung ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen.
Der Vollzug soll deshalb von Anfang an auf die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit ausgerichtet sein. Auch die Selbstständigkeit des Gefangenen soll gefördert werden.
Lockerungen haben dabei eine wichtige Funktion. Ein Mensch, der viele Jahre in Haft verbracht hat, kann nicht einfach am Tag der Entlassung von heute auf morgen wieder vollständig in ein selbstständiges Leben außerhalb der JVA wechseln. Wir leben in einer äußerst dynamischen Zeit, in der der Mensch schnell abgehängt wird, wenn er keine Möglichkeit hat, in der Gesellschaft stattzufinden.
Ausgänge und andere Lockerungen können deshalb dazu dienen, Verantwortung schrittweise wieder zu übernehmen und das Leben außerhalb der Anstalt zu erproben.
Wann können Lockerungen gewährt werden?
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels sollen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene
– sich dem Vollzug nicht entzieht und
– die Lockerung nicht zur Begehung von Straftaten missbraucht.
Dabei muss die JVA die konkrete und individuelle Situation des jeweiligen Gefangenen prüfen.
Es geht also nicht darum, ob jemand abstrakt „gefährlich“ wirkt oder ob eine JVA grundsätzlich besonders vorsichtig sein möchte.
Entscheidend ist vielmehr:
Wie ist die konkrete Person zu beurteilen?
