Verkehrskontrolle durch die Polizei

Ihre Rechte und Pflichten
Die Polizei darf Verkehrsteilnehmer jederzeit auch ohne konkreten Verdacht kontrollieren. Bleiben Sie stets ruhig und höflich. Gegen rechtswidrige Maßnahmen können Sie sich später wehren.
Was sind Ihre Pflichten?
Anhalten: Einer polizeilichen Anweisung zum Anhalten müssen Sie immer folgen.
Dokumente vorzeigen: Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I müssen Sie auf Verlangen vorzeigen. Beide Dokumente müssen Sie im Original (!) mitführen, eine Kopie ist nicht ausreichend.
Personalien angeben: Ihre Personalien müssen Sie wahrheitsgemäß nennen. Es besteht in Deutschland keine Mitführpflicht für den Personalausweis. Es ist also keine Ordnungswidrigkeit, wenn sie kein Ausweisdokument vorlegen können. Sofern Sie sich jedoch nicht ausweisen können, sind die Beamten berechtigt, Sie zur Identitätsfeststellung mit zur Wache zu nehmen.
Überprüfung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs: Die Polizei darf die technische Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen. Dies beinhaltete die Lichtanlage, den Zustand der Bremsen, HU-Plakette (TÜV) und die Profiltiefe der Reifen.
Vorzeigen mitführungspflichtiger Gegenstände: Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten gehören zu den Dingen, die Sie nach Aufforderung vorzeigen müssen.
Anweisungen befolgen: Einer rechtmäßigen Anordnung müssen Sie folgen. Körperlichen Widerstand sollten Sie niemals leisten.
Was Sie NICHT beantworten müssen
Fragen zum Sachverhalt oder zu Alkohol- und Drogenkonsum müssen Sie grundsätzlich nicht beantworten, zum Beispiel:
- „Wo kommen Sie her?“
- „Haben Sie getrunken?“
- „Haben Sie Drogen genommen?“
- „Haben Sie es eilig?“
Eine passende und die rechtssicherste Antwort ist:
„Dazu möchte ich mich nicht äußern.“
Alkohol- und Drogentests
Atemalkoholtests sowie Urin-, Speichel- und andere Drogenschnelltests sind grundsätzlich freiwillig. Die Polizei ist nicht verpflichtet, sie über die Freiwilligkeit dieser Tests zu belehren. Sie können den freiwilligen Test stets verweigern.
Die Verweigerung beendet die Kontrolle jedoch nicht automatisch. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogeneinfluss, kann eine Blutentnahme angeordnet und auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Ohne einen solchen konkreten Anhaltspunkt auf eine Verkehrsstraftat in Zusammenhang mit einer Alkohol- und/oder einer Drogenintoxikation kann eine zwangsweise Blutprobe nicht angeordnet werden.
Es ist ratsam, ausschließlich in einen Atemalkohol- oder Drogentest einzuwilligen, wenn Sie wissen, dass Sie nichts konsumiert haben.
Durchsuchung des Autos
Eine normale Verkehrskontrolle erlaubt nicht unmittelbar die Durchsuchung des gesamten Fahrzeugs durch die Polizei.
Das Fahrzeug darf lediglich durchsucht werden, sofern begründeter Verdacht hinsichtlich einer Straftat oder Gefahr im Verzug besteht. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn aus polizeilicher Sicht eine Situation vorliegt, die bei weiterem Abwarten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung eines geschützten Rechtsguts führen würde. In allen anderen Fällen benötigt die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss oder Ihre Zustimmung.
Fragen Sie stets, ob die beabsichtigte Durchsuchung freiwillig ist oder angeordnet wird.
Einer freiwilligen Durchsuchung sollten Sie grundsätzlich nicht zustimmen.
Wird die Durchsuchung angeordnet, leisten Sie keinen Widerstand, Sie können der Maßnahme jedoch widersprechen.
Kontrolle des Mobiltelefons
Die Polizei darf Ihr Mobiltelefon bei einer Verkehrskontrolle nicht ohne Weiteres durchsuchen oder verlangen, dass Sie es entsperren.
Besteht jedoch ein offensichtlicher Tatverdacht oder es liegt ein richterlicher Beschluss vor, darf die Polizei das Mobiltelefon beschlagnahmen.
Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, ihr Mobiltelefon zu entsperren oder den PIN mitteilen.
Wird das Telefon sichergestellt oder beschlagnahmt, sollten Sie sich nicht körperlich widersetzen, können aber der Maßnahme widersprechen.
Teilen Sie der Polizei weder Ihre PIN-Nummer noch Ihren Entsperr-Code mit.
